Auszüge „Gutachten zum Töten von Tieren im Zoofachhandel ..." Teil I

  • Frohe Weihnachten zusammen,

    wie in einem anderen Thema "Haben Fische doch Gefühle?" bereits angekündigt, habe ich etwas einigermaßen Konkretes zur Frage nach dem "sachgemäßen" Töten von Fischen gefunden. Gefunden habe ich dieses Gutachten auf der Seite des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

    Ich habe hier nur Auszüge herüber kopiert und meine Gedanken mal dazwischen gesetzt.


    Nach einer Einleitung, die ich aber für wichtig erachte, folgen verschiedenen konkrete Tötungsmethoden mit ihrer Bewertung.

    Gutachten zum Töten von Tieren im Zoofachhandel und zum Umgang mit Futtertieren in der Terraristik

    1. Einleitung
    Beim Umgang mit Heimtieren im Bereich des Zoohandels oder in
    gewerbsmäßigen Zucht
    en kommt es in der Praxis gelegentlich zu Situationen, in denen eine Tötung erforderlich erscheint,
    wenn Tiere schwer verletzt wurden oder schwer erkranken.“

    Geltungsbereich ist also das Gewerbe. Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt eine Regelung für den privaten Bereich gibt.

    Nichts desto trotz kann man sich ja die Regelung ja mal ansehen. Was im Gewerbe richtig ist, ist im Privaten hoffentlich nicht falsch.

    Nach § 17 Nr. 1 TierSchG ist das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen
    Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bewehrt. Als vernünftiger
    Grund gilt z. B. das Töten von Wirbeltieren zur Lebensmittelgewinnung oder im
    Rahmen waidgerechter Jagd– oder Fischereiausübung. Auch für ein unter
    Schmerzen leidendes Tier, das nicht mehr behandelt werden kann, besteht ein
    vernünftiger Grund für die Tötung, wenn ein Weiterleben nur unter erheblichen,
    nicht behebbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist bzw. wenn im
    Einzelfall ein krankes Tier nur durch eine langwierige und schmerzhafte
    Behandlung überleben würde (Tierschutzbericht der Bundesregierung 1993). Als
    vernünftiger Grund für eine Tötung wird ebenfalls das Verfüttern an ein anderes
    Tier angesehen.“


    Der letzte Satz ist zumindest für meine Praxis nicht unerheblich. Ich entnehme, dass ich kleine Fische (z.B. Guppys oder Jungfische)
    also problemlos durch Verfüttern töten kann. Ich denke, damit ist schon mal ein erheblicher Teil der Tötungen von privaten Züchtern abgehandelt.

    § 4 TierSchG regelt das „Wie“ der Tötung von Wirbeltieren. Hierunter fallen die
    Klassen Säugetiere (Mammalia), Vögel (Aves), Kriechtiere (Reptilia), Lurche
    (Amphibia), Knochenfische (Osteichthyes), Knorpelfische (Chondrichthyes) und
    Rundmäuler (Cyclostomata). Da bei diesen Tieren infolge ihres differenzierten
    Nervensystems von einer Schmerzempfindung auszugehen ist, muss sichergestellt werden,
    dass ihre Tötung möglichst schmerzfrei erfolgt.“


    Wenn ich mich noch richtig erinnere, sind Cichliden Knochenfische und fallen also unter § 4.
    Interessant noch, dass lediglich von Schmerzempfindung ausgegangen wird.

    Gemäß § 4 Abs. 1 TierSchG darf ein Wirbeltier daher nur unter Betäubung oder
    sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung
    von Schmerzen getötet werden.“


    Es wird also durchaus eingeräumt, dass man die Umstände und die Zumutbarkeit abwägen darf.


    Nach Hirt /Maisack /Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, § 4 Rn 9 müssen aufgrund der Bedeutung, die dem Betäubungszwang als integralem Bestandteil des ethischen Tierschutzes zukommt, Ausnahmen von diesem auf Extremsituationen beschränkt bleiben, in denen höherrangige Interessen den Verzicht auf die vorherige Betäubung zwingend erforderlich machen.“


    Was höherrangige Interessen sind, bleibt wohl bewusst offen. Jedenfalls ist nach dem Kommentar eine Betäubung schon sehr bedeutend.


    Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Jedoch werden weder im Tierschutzgesetz selbst noch in der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes) die Anforderungen an diesen Personenkreis präzisiert. Vom Vorliegen dieser Kenntnisse wird allgemein ausgegangen, wenn jemand „sachkundig“ ist. Die Sachkunde kann auf unterschiedliche Art, beispielsweise durch bestimmte Berufsausbildungen, Teilnahme an Kursen, Unterrichtung durch erfahrene Personen oder Studium der Fachliteratur erworben werden. Nach § 4 Abs. 1 a TierSchG müssen nur Personen, die gewerbsmäßig Tiere betäuben und töten, einen Nachweis über ihre Kenntnisse erbringen. Unter Fähigkeiten ist zu verstehen, dass die jeweilige Person zum einen körperlich und geistig zu der Handlung in der Lage ist, zum anderen aber auch die Fertigkeit besitzt, die jeweiligen Verfahren korrekt durchzuführen.“


    Hier ist noch mal festzuhalten, dass die Adressaten dieser Regelung eigentlich gewerbsmäßige Tierbesitzer sind.
    Ich gehe davon aus, dass für eine Privatperson Sachkunde durch Fachliteratur ausreichend ist.


  • Auszüge „Gutachten zum Töten von Tieren im Zoofachhandel ..." Teil II


    So jetzt wird es für uns konkret:

    3.3.8 Fische
    3.3.8.1 Physikalische Methoden
    In Abhängigkeit von der Größe des Tieres.
    Dekapitation bis zu einer Größe von 7-8 cm
    Kopfschlag mit anschließendem Entbluten bei Tieren > 8 cm
    Elektrische Betäubung (für größere Fische): Mit Betäubungsgeräten aus
    dem Speisefischhandel liegen jedoch derzeit noch keine Erfahrungen für
    die Tötung vor. Ein anschließendes Entbluten bzw. Ausweiden ist daher
    zwingend erforderlich.“


    Dekapitation bedeutet Köpfen. Das habe ich auch mal angewendet. Meiner Meinung nach ist das bezogen auf einen 7-8 cm großen nassen glitschigen Fisch, der auch noch zappelt, leichter gesagt als getan. Zudem findet es wohl meist außerhalb des Wassers statt, was ich als zusätzlichen Stress für das Tier deute.

    Kopfschlag: Auch ein Tier über 8 cm ist nass, glitschig und wohl wenig kooperativ.
    Wer da garantieren kann, so was beim ersten mal erfolgreich hin zu bekommen, bitte.


    Arbeiten mit Strom verbietet sich m.M. zumindest in der Nähe des Aq. von selbst.


    3.3.8.2 Chemische Methoden
    MS-222 (Tricain) wird primär zur Betäubung von Fischen im Narkosebad
    eingesetzt und kann in höheren Dosen auch zur Euthanasie verwendet
    werden. MS 222 ist zurzeit arzneimittelrechtlich in Deutschland nicht zugelassen und muss
    daher unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften importiert werden.
    Eugenol (Nelkenölabkömmling): Aus Tierschutzsicht geeignet, aber in
    Europa nicht zugelassen. Nelkenöl aus dem Handel kann Verunreinigungen aufweisen,
    die tierschutzrelevant werden können
    Benzocain: Aus Tierschutzsicht geeignet, aber nicht zugelassen
    Injektion von Euthanasiemitteln“


    Ich halte fest: Die konkret genannten chemischen Mittel MS-222,
    Eugenol/Nelkenöl und Benzocain sind aus Tierschutzsicht geeignet, aber nicht zugelassen. Inwiefern auch immer nicht zugelassen.

    3.3.8.3 Nicht akzeptable Methoden
    Ersticken unter Wasserentzug in atmosphärischer Luft
    Umsetzen von kaltstenothermen Fischen in unphysiologisch warmes
    Wasser mit einer Temperaturdifferenz von über 10°C (Hyperthermie)
    Umsetzen von warmsthenothermen Fischen in unphysiologisch kaltes
    Wasser mit einer Temperaturdifferenz von 10°C (Hypothermie)
    CO2 ist nach der Tierschutzschlachtverordnung ausschließlich zur Betäubung von Salmoniden zugelassen.
    Zur Euthanasie im Zoofachhandel ist CO2
    nicht geeignet, da keine ausreichende Löslichkeit und gleichmäßige Verteilung im Wasser gewährleistet ist,
    so dass der Bewusstseinsverlust nicht ausreichend schnell eintritt
    Verfüttern kranker Fische: Erregerverbreitung möglich“


    Ersticken wird ja nirgends ernsthaft diskutiert.
    Umsetzen in heißes oder kaltes Wasser habe ich tatsächlich schon gelesen.
    Ein Tod durch Temperaturschock sollte also vom Tisch sein.
    CO2 wird ja auch nicht diskutiert.

    Verfüttern kranker Fische ist bei Ansteckungsgefahr natürlich keine gute Idee und gerade im Handel wohl aus guten Gründen nicht akzeptabel.

    Ich halte für mich fest:


    Es gibt einige vertretbare Methoden und nicht etwa die eine vorgeschriebene.


    Verfüttern ist unproblematisch, ist aber nur bei kleinen (gesunden) Fischen möglich und auch nur dann, wenn man auf entsprechend große Fische (oder andere Tiere) zugreifen kann.


    Der Zumutbarkeit und den Umständen darf Rechnung getragen werden.


    Die physikalische Methoden sind rechtlich unproblematisch für mich aber nicht praktikabel.
    Die chemische Methoden sind für mich praktikabel aber problematisch. Eine seltsame Mischung von „aus Tierschutzsicht geeignet“ und „nicht zugelassen“ lassen einen privaten Aquarianer ratlos zurück. Insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Ausführungen eben für Händler und gewerbliche Züchter gelten.
    Einzig die Aufzählung nicht akzeptabler Methoden hilft, einige häufig doch erwähnte Methoden endgültig ad Acta zu legen.


    Letztendlich muss jeder Private selber entscheiden, welche Methode den Umständen und der Zumutbarkeit gerecht wird. Was er praktizieren kann und für vertretbar hält.

    Ein bisschen Klarheit konnte der Text vielleicht vermitteln. Wie seht Ihr das?
    Habt Ihr andere Quellen, insbesondere welche, die ausdrücklich Privatpersonen mit einbeziehen?


    Link zum Gutachten
    Link zur HP der Quelle

    Zugriff am 27.12.2015
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