Frohe Weihnachten zusammen,
wie in einem anderen Thema "Haben Fische doch Gefühle?" bereits angekündigt, habe ich etwas einigermaßen Konkretes zur Frage nach dem "sachgemäßen" Töten von Fischen gefunden. Gefunden habe ich dieses Gutachten auf der Seite des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Ich habe hier nur Auszüge herüber kopiert und meine Gedanken mal dazwischen gesetzt.
Nach einer Einleitung, die ich aber für wichtig erachte, folgen verschiedenen konkrete Tötungsmethoden mit ihrer Bewertung.
„Gutachten zum Töten von Tieren im Zoofachhandel und zum Umgang mit Futtertieren in der Terraristik
1. Einleitung
Beim Umgang mit Heimtieren im Bereich des Zoohandels oder in gewerbsmäßigen Zucht
en kommt es in der Praxis gelegentlich zu Situationen, in denen eine Tötung erforderlich erscheint,
wenn Tiere schwer verletzt wurden oder schwer erkranken.“
Geltungsbereich ist also das Gewerbe. Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt eine Regelung für den privaten Bereich gibt.
Nichts desto trotz kann man sich ja die Regelung ja mal ansehen. Was im Gewerbe richtig ist, ist im Privaten hoffentlich nicht falsch.
„Nach § 17 Nr. 1 TierSchG ist das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen
Grund mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bewehrt. Als vernünftiger
Grund gilt z. B. das Töten von Wirbeltieren zur Lebensmittelgewinnung oder im
Rahmen waidgerechter Jagd– oder Fischereiausübung. Auch für ein unter
Schmerzen leidendes Tier, das nicht mehr behandelt werden kann, besteht ein
vernünftiger Grund für die Tötung, wenn ein Weiterleben nur unter erheblichen,
nicht behebbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist bzw. wenn im
Einzelfall ein krankes Tier nur durch eine langwierige und schmerzhafte
Behandlung überleben würde (Tierschutzbericht der Bundesregierung 1993). Als
vernünftiger Grund für eine Tötung wird ebenfalls das Verfüttern an ein anderes
Tier angesehen.“
Der letzte Satz ist zumindest für meine Praxis nicht unerheblich. Ich entnehme, dass ich kleine Fische (z.B. Guppys oder Jungfische)
also problemlos durch Verfüttern töten kann. Ich denke, damit ist schon mal ein erheblicher Teil der Tötungen von privaten Züchtern abgehandelt.
„§ 4 TierSchG regelt das „Wie“ der Tötung von Wirbeltieren. Hierunter fallen die
Klassen Säugetiere (Mammalia), Vögel (Aves), Kriechtiere (Reptilia), Lurche
(Amphibia), Knochenfische (Osteichthyes), Knorpelfische (Chondrichthyes) und
Rundmäuler (Cyclostomata). Da bei diesen Tieren infolge ihres differenzierten
Nervensystems von einer Schmerzempfindung auszugehen ist, muss sichergestellt werden,
dass ihre Tötung möglichst schmerzfrei erfolgt.“
Wenn ich mich noch richtig erinnere, sind Cichliden Knochenfische und fallen also unter § 4.
Interessant noch, dass lediglich von Schmerzempfindung ausgegangen wird.
„Gemäß § 4 Abs. 1 TierSchG darf ein Wirbeltier daher nur unter Betäubung oder
sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung
von Schmerzen getötet werden.“
Es wird also durchaus eingeräumt, dass man die Umstände und die Zumutbarkeit abwägen darf.
„Nach Hirt /Maisack /Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, § 4 Rn 9 müssen aufgrund der Bedeutung, die dem Betäubungszwang als integralem Bestandteil des ethischen Tierschutzes zukommt, Ausnahmen von diesem auf Extremsituationen beschränkt bleiben, in denen höherrangige Interessen den Verzicht auf die vorherige Betäubung zwingend erforderlich machen.“
Was höherrangige Interessen sind, bleibt wohl bewusst offen. Jedenfalls ist nach dem Kommentar eine Betäubung schon sehr bedeutend.
„Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Jedoch werden weder im Tierschutzgesetz selbst noch in der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes) die Anforderungen an diesen Personenkreis präzisiert. Vom Vorliegen dieser Kenntnisse wird allgemein ausgegangen, wenn jemand „sachkundig“ ist. Die Sachkunde kann auf unterschiedliche Art, beispielsweise durch bestimmte Berufsausbildungen, Teilnahme an Kursen, Unterrichtung durch erfahrene Personen oder Studium der Fachliteratur erworben werden. Nach § 4 Abs. 1 a TierSchG müssen nur Personen, die gewerbsmäßig Tiere betäuben und töten, einen Nachweis über ihre Kenntnisse erbringen. Unter Fähigkeiten ist zu verstehen, dass die jeweilige Person zum einen körperlich und geistig zu der Handlung in der Lage ist, zum anderen aber auch die Fertigkeit besitzt, die jeweiligen Verfahren korrekt durchzuführen.“
Hier ist noch mal festzuhalten, dass die Adressaten dieser Regelung eigentlich gewerbsmäßige Tierbesitzer sind.
Ich gehe davon aus, dass für eine Privatperson Sachkunde durch Fachliteratur ausreichend ist.