Hallo Zusammen,
Habe eine E-Mail vom 1. Vorsitztenden des Aquarienverein Osnabrück bekommen wo drin stehrt das die EU ein EU weites Apfelschnecken Verbot durc führen / durchsetzten will.
Als Grund liest bitte mal den Link den ich als Screenshot gemacht habe:
http://prntscr.com/k2osi
Nun ein etwas längerer Text hoffe das es nicht stört, ich denke aber das es informativ ist.
Zur Info:
Aus dem Amtsblatt der Europäischen Union v. 10.11.2012
Durchführungsbeschluss der Kommission ..........
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. November 2012
hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU
und ihrer Ausbreitung in der EU
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7803)
(2012/697/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai
2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen
die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16
Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass Pomacea
insularum in einer Region dieses Mitgliedstaats auftritt.
(2) Aus einer Bewertung, die die Kommission auf Grundlage
einer Schadorganismus-Risikoanalyse, die Spanien vorgelegt
hat, sowie eines wissenschaftlichen Gutachtens ( 2 )
und einer Stellungnahme ( 3 ) der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit durchgeführt hat, geht hervor,
dass die Gattung Pomacea (Perry) an Wasserpflanzen
Schäden verursacht. Aufgrund der Schwierigkeiten bei
der taxonomischen Identifikation der verschiedenen Arten
und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass alle
Arten schädlich sind, sind Vorschriften für die gesamte
Gattung Pomacea (Perry) notwendig. Diese Gattung ist
weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführt.
(3) Da das Risiko der Ausbreitung des genannten Organismus
auf Felder und in Wasserläufe besteht und keine
weniger restriktiven Maßnahmen vorgesehen sind, mit
deren Hilfe der von diesem Organismus ausgehenden
Gefahr wirksam begegnet werden könnte, müssen die
Einschleppung dieser Gattung in die EU und ihre Ausbreitung
in der EU verboten werden.
(4) Außerdem sollten Maßnahmen vorgesehen werden für
Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser
oder ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann,
und das in die EU eingeführt und innerhalb der Union verbracht wird.
(5) In Gebieten, in denen die Gattung Pomacea (Perry) vermutet
wird, sollten Erhebungen über das Vorhandensein
dieses Organismus durchgeführt und die Ergebnisse gemeldet werden.
(6) Wenn die Gattung Pomacea (Perry) auf Feldern oder in
Wasserläufen nachgewiesen wird, sollten die Mitgliedstaaten
abgegrenzte Gebiete einrichten, um die betroffenen
Organismen auszurotten, und für eine intensive Überwachung
auf ihr Vorhandensein sorgen.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften
anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.
(8) Dieser Beschluss sollte vor dem 28. Februar 2015 überprüft werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen
der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Verbote hinsichtlich der Gattung Pomacea (Perry)
Die Gattung Pomacea (Perry), nachstehend „der spezifizierte Organismus“,
darf nicht in die Union eingeführt und nicht in der Union verbreitet werden.
Artikel 2
Einfuhr von Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in
Wasser oder in ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann.
Pflanzgut, ausgenommen Samen, das nur in Wasser oder in
ständig mit Wasser gesättigter Erde wachsen kann (nachstehend
„die spezifizierten Pflanzen“), mit Ursprung in Drittländern darf
nur dann in die Union eingeführt werden, wenn es den Anforderungen
des Anhangs I Abschnitt 1 Nummer 1 genügt.
Die genannten Pflanzen werden bei der Einfuhr in die Union
von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt
1 Nummer 2 einer Kontrolle unterzogen.
Artikel 3
Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union.
Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten gemäß
Artikel 5 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht
werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt
2 erfüllen. DE L 311/14 Amtsblatt der Europäischen Union 10.11.2012
( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
( 2 ) EFSA Journal 2012;10(1):2552.
( 3 ) EFSA Journal 2012;10(4):2645.
Artikel 4
Erhebungen und Meldung des spezifizierten Organismus.
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das
Vorhandensein des spezifizierten Organismus bei Reispflanzen
und erforderlichenfalls bei anderen spezifizierten Pflanzen auf
Feldern und in Wasserläufen durch.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31.
Dezember jedes Jahres mit.
(2) Wird der spezifizierte Organismus auf Feldern und in
Wasserläufen nachgewiesen oder besteht der Verdacht, dass er
dort vorhanden ist, so ist er unverzüglich den zuständigen amtlichen Stellen zu melden.
Artikel 5
Abgegrenzte Gebiete, in solchen Gebieten zu treffende
Maßnahmen, Sensibilisierungsprogramme und Meldung.
(1) Weist ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen
gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das
Vorhandensein des spezifizierten Organismus auf einem Feld
oder in einem Wasserlauf seines Hoheitsgebiets nach, auf/in
dem dieser zuvor nicht bekannt war, so richtet er unverzüglich
ein abgegrenztes Gebiet ein oder ändert ein solches, bestehend
aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II
Abschnitt 1 beschrieben.
In dem abgegrenzten Gebiet trifft er alle für die Ausrottung des
spezifizierten Organismus erforderlichen Maßnahmen. Dazu
zählen die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.
(2) Muss ein abgegrenztes Gebiet gemäß Absatz 1 eingerichtet
oder geändert werden, so führt der betreffende Mitgliedstaat
gegebenenfalls ein Sensibilisierungsprogramm ein oder ändert
ein bestehendes Programm.
(3) Wird bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der
spezifizierte Schadorganismus in einem abgegrenzten Gebiet
über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht
nachgewiesen, so bestätigt der betreffende Mitgliedstaat, dass der
Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das
Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt.
(4) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen gemäß den Absätzen
1, 2 und 3, so übermittelt er der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete,
entsprechende geografische Angaben und kartografisches Material
sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten
durchgeführten Maßnahmen.
Artikel 6
Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit,
welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.
Artikel 7
Überprüfung
Dieser Beschluss wird spätestens am 28. Februar 2015 überprüft.
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. November 2012
Für die Kommission
Maroš ŠEFCOVIC
VizepräsidentDE 10.11.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 311/15
ANHANG I
EINFUHR UND VERBRINGUNG DER SPEZIFIZIERTEN PFLANZEN
Abschnitt 1.
Besondere Anforderungen an die Einfuhr in die Union
(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG ist mit spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem
Drittland ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie
mitzuführen, in dessen Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben ist, dass die spezifizierten Pflanzen unmittelbar,
bevor sie das betreffende Drittland verlassen haben, als vom spezifizierten Organismus frei befunden wurden.
(2) Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 in die Union eingeführt werden, sind am Ort des Eingangs oder am
Bestimmungsort entsprechend der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission ( 1 ) einer Kontrolle zu unterziehen, bei der
bestätigt wird, dass sie den Anforderungen der Nummer 1 genügen.
Abschnitt 2.
Bedingungen für die Verbringung
Spezifizierte Pflanzen aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht
abgegrenzte Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie
92/105/EWG der Kommission ( 2 ) ausgestellt wurde.
DE L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union 10.11.2012
( 1 ) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.
( 2 ) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.
ANHANG II
A[definition=100]BG[/definition]EGRENZTE GEBIETE UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 5
Abschnitt 1
Einrichtung und Änderung abgegrenzter Gebiete
1. Abgegrenzte Gebiete gemäß Artikel 5 müssen den Bestimmungen der Nummern 2 und 3 genügen.
2. Die Befallszone muss die Orte umfassen, an denen der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde.
Befindet sich ein Teil eines bewirtschafteten Feldes in der Befallszone, so gehört der Rest des Feldes zur Befallszone.
3. Um die Befallszone herum ist eine mindestens 500 m breite Pufferzone einzurichten. Diese Pufferzone umfasst jedoch
nur Wasserläufe und Gebiete, die mit Frischwasser gesättigt sind.
Umfasst die Befallszone einen Teil eines Wasserlaufs, so muss die Pufferzone diesen Wasserlauf auf einer Länge von
mindestens 1 000 m stromabwärts und 500 m stromaufwärts ab dem Ort einschließen, an dem der spezifizierte
Organismus nachgewiesen wurde.
4. Wenn sich mehrere Pufferzonen überschneiden, ist ein abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten
Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt. In anderen Fällen, in denen dies angezeigt ist, können die
Mitgliedstaaten ein abgegrenztes Gebiet einrichten, das mehrere abgegrenzte Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen
einschließt.
5. Bei der Einrichtung der Befalls- und der Pufferzone gehen die Mitgliedstaaten nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen vor und berücksichtigen folgende Aspekte: die Biologie des spezifizierten Organismus, den Befallsgrad, die
Verteilung der spezifizierten Pflanzen, Anzeichen für die Etablierung des spezifizierten Organismus und dessen Fähigkeit,
sich auf natürlichem Wege auszubreiten.
6. Wurde der spezifizierte Organismus in der Pufferzone nachgewiesen, so sind die Grenzen der Befalls- und der
Pufferzone entsprechend zu ändern.
Abschnitt 2
Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Ausrottungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) die Entfernung und Vernichtung des spezifizierten Organismus;
b) die intensive Überwachung auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch zwei Inspektionen pro Jahr mit
besonderem Schwerpunkt auf der Pufferzone;
c) zudem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Hygieneprotokoll für alle verwendeten landwirtschaftlichen und
wasserwirtschaftlichen Maschinen geführt wird, die mit dem spezifizierten Organismus in Kontakt kommen und diesen
verbreiten können.
DE 10.11.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 311/17
Was haltet ihr davon,ich finde das schon heftig und das die da in der EU Kommission keine Ahnung haben.