Guten Morgen allerseits,
Stephan (Malawibarsch) hat gestern im Foren-Bereich "Marktplatz" das Thema "Fischverkauf über das Internet dürfte in Österreich verboten sein" aufgeworfen.
Ich habe mir erlaubt, die Thematik mal hier herüber zu ziehen, da ich denke, so eine rechtliche Frage sollte doch mal näher geklärt werden,
zumal da offensichtlich erhebliche Unsicherheiten bestehen (Wenn das Thema hier nicht so richtig passt, bitte verschieben... ).
Um etwas Licht ins Dunkle zu bringen, hier mal der Gesetzestext im Auszug, um den es gehen dürfte:
(Österreichisches) Tierschutzgesetz, Fassung vom 26.08.2011
Artikel 2
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.Verkaufsverbot von Tieren
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§ 8a.
(1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen,
soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.
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Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit
1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder
2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder
4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt.
Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
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Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs § 31.
(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.
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(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
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Das gesamte Gesetz kann man HIER nachlesen.
Ein generelles Verkaufsverbot über das Internet kann man diesen Regelungen nicht entnehmen, aber:
Es stimmt allerdings, dass Zucht und Verkauf von Wirbeltieren in Österreich eingeschränkt sind.
Das östereichische Bundesministerium für Gesundheit hat in einer Broschüre zum Tierschutzgesetz #link23# dazu eindeutig ausgeführt:
"Das Feilbieten von Tieren an öffentlichen Plätzen ist verboten.
Das beinhaltet auch das Verbot des Internethandels durch die nicht nach dem Tierschutzgesetz gemeldeten Züchter/Züchterinnen."